EEG
Gemäß § 52 EEG sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 EEG unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich
nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten
Dieser Pflicht kommt DEW21-Netz mit diesem Dokument nach.

