DEW21-Netz  |  

Netzverträge

für Strom                für Gas

 

Netzanschlussvertrag

Der Netzanschlussvertrag regelt die Bedingungen, zu denen ein Grundstück über den Netzanschluss an das Verteilungsnetz angeschlossen wird. Diese umfassen Regelungen zur technischen Anbindung der  Kundenanlage an das Netz. Die wesentliche Größe ist die geforderte Netzanschlusskapazität . Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Anschlussnehmer und DEW21-Netz.

 

Anschlussnutzungsvertrag

Der Anschlussnutzungsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen DEW21-Netz und dem Anschlussnutzer. Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Energie. Das Anschlussnutzungsverhältnis beschränkt sich auf die Nutzung des Anschlusses selbst exklusive der vorgelagerten Netzebenen.
Für Kunden, die aus dem Niederspannungsnetz bzw. Gasniederdrucknetz versorgt werden, ist die Anschlussnutzung in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. in der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) geregelt. Sie müssen somit keinen gesonderten Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.

 

Netznutzungsvertrag

Der Netznutzungsvertrag wird zwischen DEW21-Netz und Netznutzer geschlossen. Dieser Vertrag regelt die Einzelheiten der Nutzung des Netzes von DEW21-Netz.
Größtenteils werden zwischen Lieferanten und Kunden "All-inclusive-Verträge“ geschlossen, die sowohl Regelungen zur Lieferung als auch zur Netznutzung beinhalten In diesem Fall werden die Netzentgelte vom Lieferanten an den Netzbetreiber abgeführt. Der Lieferant schließt dazu einen Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber.
Voraussetzungen für die Netznutzung sind das Vorliegen eines Netzanschlussvertrages und eines Anschlussnutzungsvertrages.

 

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